AGB
Allgemeine Veranstaltungsordnung (AGB)
der Andreas Wanitzek & Kai Vyhnalek GbR (Veranstalter)
für den „DNA-discozirkus“ am 30.07. und 31.07.2010
auf dem Flugplatz Bautzen
Stand: 15.04.2010
§1 Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt.
§2 Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund (gegen Rückerstattung des Eintrittspreises) zu verwehren, bleibt dem Veranstalter oder dem Ordnungsdienst des Veranstalters vorbehalten.
§3 Der Einlass zur Veranstaltung wird nur bei Volljährigkeit gewährt. Erwirbt ein Minderjähriger eine Eintrittskarte im Vorverkauf, so hat dieser keinen Anspruch auf Einlass und auf eine sofortige Rückerstattung des Eintrittspreises.
§4 Der Veranstalter übernimmt durch den Einlass von Personen zum Veranstaltungsgelände, die wegen Minderjährigkeit oder wegen Ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen, keinerlei vertragliche Verpflichtung zur Führung einer solchen Aufsicht. Dies gilt sowohl gegenüber den aufsichtsbedürftigen als auch gegenüber aufsichtspflichtigen Personen, sowie gegenüber Dritten.
§5 Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
§6 Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so wird dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte der Kartenpreis erstattet. Eine weitergehende Erstattungspflicht des Veranstalters dem Grunde und dem Umfang nach besteht hingegen nicht. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Veranstaltungsordnung bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, weitergehenden Schadensersatz zu verlangen. Ein Anspruch von Besuchern der Veranstaltung auf den Auftritt bestimmter Künstler oder auf einen nach Ort und Zeit festgelegten Auftritt von Künstlern im Rahmen der Veranstaltung besteht in keinem Fall. Dahingehende Ankündigungen durch den Veranstalter oder durch Dritte im Vorfeld der Veranstaltung sind nicht rechtsverbindlich und gelten daher nicht als vereinbarte Eigenschaften der Veranstaltung.
§7 Besucher erhalten nach Zahlung des Eintrittspreises als Nachweis ihrer Legitimation zum Zutritt zur Veranstaltung Eintrittskarten, die im Falle ihrer Beschädigung ihre Wirksamkeit verlieren. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf ist untersagt. Rückgabe-, Gewährleistungs- oder Rückerstattungsansprüche gegen den Veranstalter bestehen nur, wenn die Eintrittskarte nachweislich bei einer autorisierten Vorverkaufsstelle erworben worden ist.
§8 Beim Erwerb von Eintrittskarten liegt kein Fernabsatzvertrag gemäß §312 BGB vor. Dies bedeutet, dass ein zwölfwöchiges Widerrufsrecht- und Rückgaberecht ausgeschlossen ist. Jede Bestellung von Eintrittskarten, ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.
§9 Bei Einlass zum Veranstaltungsgelände findet am Haupteingang aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst des Veranstalters statt. Es ist untersagt, pyrotechnische Erzeugnisse, Glasbehälter, Flaschen, Dosen oder sonstige schwere Behältnisse sowie Speisen oder Getränke in das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Dies gilt auch für das Mitbringen von Fackeln, Waffen aller Art oder sonstigen gefährlichen Gegenständen auf das Veranstaltungsgelände.
§10 Das Mitbringen von Video- und Fotoaufnahmegeräten zu privaten Zwecken auf das Veranstaltungsgelände ist gestattet. Die Veröffentlichung des aufgezeichneten Materials bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.
§11 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Veranstaltung Film- und Fotoaufnahmen getätigt werden, die auch den Gast in erkennbarer Weise wiedergeben können. Durch den Erwerb der Eintrittskarte und dem Eintritt erklärt sich der Gast mit der Aufzeichnung von Bildnissen auch seiner Person sowie deren inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten Auswertung und Nutzung, insbesondere durch Film, Fernsehen und Video einverstanden.
§12 Anweisungen des Ordnungsdienstes ist in jedem Falle Folge zu leisten. Dieser ist berechtigt, im Namen des Veranstalters auf Grundlage dieser Veranstaltungsordnung das Hausrecht auszuüben.
§13 Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sperrt der Veranstalter Bereiche des Veranstaltungsgeländes ab. Zu diesen Bereichen zählen ins Besondere der Backstagebereich sowie die Lager- und Technikbereiche. Es ist untersagt, sich in den abgesperrten Bereichen aufzuhalten bzw. die Absperrungen zu entfernen.
§14 Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Bekleidung oder sonstige mitgebrachte Gegenstände. Der Verlust von Gegenständen kann direkt beim Veranstalter gemeldet werden. Gefundene Gegenstände (Fundsachen) können beim Veranstalter abgegeben werden.
§15 Bei Verstößen gegen die Veranstaltungsordnung oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten begeht (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel, Konsum verbotener Substanzen), sind der Veranstalter oder der von diesem eingesetzte Ordnungsdienst berechtigt, Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Dies gilt auch wenn Besucher nicht in der Lage sind, ihre Zutrittsberechtigung zum Veranstaltungsgelände vermittels eines unbeschädigten Eintrittsbandes nachzuweisen. Machen der Veranstalter oder der von ihm eingesetzte Ordnungsdienst von diesem Ausschluss Gebrauch, so verliert das Eintrittsband seine Wirksamkeit und ist zu vernichten. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder eine darüber hinausgehende Ersatzpflicht des Veranstalters besteht nicht.
§16 Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass auf dem Veranstaltungsgelände aufgrund stark erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden besteht und sich Besucher durch den Zutritt zum Veranstaltungsgelände somit einer dahingehenden Eigengefährdung aussetzen. Der Veranstalter haftet für Hör- und Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden.
§17 Der Käufer ist für die Anreise zur Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Fahrzeug auf eigene Gefahr. Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen zulässig. Hinweise des Ordnungsdienstes sind zu beachten. Rettungswege zum Veranstaltungsgelände sind in jedem Falle freizuhalten. Der Veranstalter ist berechtigt, Fahrzeuge die die Rettungswege versperren, auf Kosten des Fahrzeughalters oder des Fahrzeugführers abschleppen zu lassen.
§18 Die Regelungen des Jugendschutzgesetzes in ihren aktuell geltenden Fassungen finden Anwendung.
§19 Das Zelten ist auf dem gesamten Flugplatzgelände untersagt.
Download der Veranstaltungsordnung als PDF